Allgemeine Bedingungen und Konditionen

Artikel 1 - Begriffsbestimmungen

  1. In diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen wird IRM360 B.V., mit Sitz in Nijmegen, Niederlande, unter der Nummer 37953273 bei der Handelskammer (KvK) eingetragen und als Dienstanbieter bezeichnet.
  2. Die Gegenpartei dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen wird als "Kunde" bezeichnet.
  3. Parteien sind Dienstleister und Kunde gemeinsam.
  4. Die Vereinbarung bezieht sich auf den Dienstleistungsvertrag zwischen den Parteien.

Artikel 2 - Anwendbarkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)

  1. Diese Bedingungen gelten für alle Angebote, Offerten, Arbeiten, Verträge und Lieferungen von Dienstleistungen oder Waren durch oder im Namen des Dienstleisters.
  2. Abweichungen von diesen Bedingungen sind nur möglich, wenn sie von den Parteien ausdrücklich und schriftlich vereinbart werden.

Artikel 3 - Zahlung

  1. Die Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum zu begleichen, es sei denn, die Parteien haben schriftlich eine andere Vereinbarung getroffen oder auf der Rechnung ist eine andere Zahlungsfrist angegeben.
  2. Die Zahlungen erfolgen ohne Einspruch auf Aussetzung oder Verrechnung durch Überweisung des geschuldeten Betrags auf die vom Diensteanbieter angegebene Kontonummer.
  3. Zahlt der Auftraggeber nicht, so wird der Dienstleister die Forderung eintreiben. Die mit dieser Einziehung verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
  4. Im Falle der Liquidation, des Konkurses, der Pfändung oder des Zahlungsaufschubs des Auftraggebers werden die Forderungen des Diensteanbieters an den Auftraggeber sofort fällig und zahlbar.
  5. Weigert sich der Auftraggeber, an der Ausführung des Auftrags durch den Dienstleister mitzuwirken, ist er dennoch verpflichtet, den vereinbarten Preis an den Dienstleister zu zahlen.

Artikel 4 - Angebote und Kostenvoranschläge

  1. Die Angebote des Diensteanbieters sind längstens 1 Monat gültig, es sei denn, im Angebot ist eine andere Annahmefrist genannt. Wird das Angebot nicht innerhalb dieser Frist angenommen, verfällt es.
  2. Die in den Angeboten angegebenen Lieferfristen sind Richtwerte und berechtigen den Auftraggeber bei Überschreitung nicht zu Auflösung oder Schadenersatz, es sei denn, die Parteien haben ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart.
  3. Die Angebote und Kostenvoranschläge gelten nicht automatisch für Nachbestellungen. Die Parteien müssen dies ausdrücklich und schriftlich vereinbaren.

Artikel 5 - Preise

  1. Die in den Angeboten, Kostenvoranschlägen und Rechnungen des Dienstleisters genannten Preise verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer und sonstiger staatlicher Abgaben, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben.
  2. Bei der Erbringung von Dienstleistungen können die Parteien beim Abschluss der Vereinbarung einen Festpreis vereinbaren.
  3. Wurde kein Festpreis vereinbart, so kann der Satz für die Erbringung von Dienstleistungen auf der Grundlage der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden festgelegt werden. Der Stundensatz wird nach den üblichen Stundensätzen des Dienstleisters berechnet, die für den Zeitraum gelten, in dem er die Arbeiten ausführt, es sei denn, es wurde ein anderer Stundensatz vereinbart.
  4. Ist kein Stundensatz vereinbart, so ist ein Richtpreis für die Leistungen zu vereinbaren, wobei der Dienstleister berechtigt ist, bis zu 10 % davon abzuweichen. Wenn der Richtpreis um mehr als 10 % höher ist, muss der Dienstleister den Kunden rechtzeitig darüber informieren, warum ein höherer Preis gerechtfertigt ist. In diesem Fall hat der Auftraggeber das Recht, den Teil des Auftrags zu stornieren, der den um 10 % erhöhten empfohlenen Preis überschreitet.

Artikel 6 - Preisindexierung

  1. Die bei Vertragsabschluss vereinbarten Preise und Stundenlöhne basieren auf dem zu diesem Zeitpunkt herrschenden Preisniveau. Der Dienstleister ist berechtigt, die dem Kunden zu berechnenden Gebühren jährlich zum 1. Januar anzupassen, sofern nicht anders vereinbart.
  2. Der Kunde wird so schnell wie möglich über angepasste Preise, Tarife und Stundenlöhne informiert.

Artikel 7 - Bereitstellung von Informationen durch den Kunden

  1. Der Auftraggeber stellt dem Dienstleister alle für die Ausführung des Auftrags relevanten Informationen zur Verfügung.
  2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle Daten und Unterlagen, die der Auftragnehmer für die ordnungsgemäße Ausführung des Auftrages für erforderlich hält, rechtzeitig und in der gewünschten Form und Art zur Verfügung zu stellen.
  3. Der Auftraggeber gewährleistet die Richtigkeit, Vollständigkeit und Zuverlässigkeit der dem Dienstleister zur Verfügung gestellten Daten und Unterlagen, auch wenn diese von Dritten stammen, soweit sich aus der Art des Auftrags nichts anderes ergibt.
  4. Wenn und soweit der Auftraggeber dies verlangt, gibt der Dienstleister die betreffenden Dokumente zurück.
  5. Stellt der Auftraggeber die vom Dienstleister geforderten Daten und Unterlagen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß zur Verfügung und verzögert sich dadurch die Ausführung des Auftrages, werden die dadurch entstehenden Mehrkosten und Zusatzgebühren dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.

Artikel 8 - Rücknahme des Beschlusses

  1. Es steht dem Auftraggeber frei, den Auftrag an den Dienstleister zu jedem gewünschten Zeitpunkt zu beenden.
  2. Bei Stornierung des Auftrags ist der Auftraggeber verpflichtet, den fälligen Lohn und die dem Dienstleister entstandenen Kosten zu zahlen.

Artikel 9 - Durchführung des Abkommens

  1. Der Dienstleister führt den Vertrag nach bestem Wissen und Gewissen und gemäß den Anforderungen der guten fachlichen Praxis aus.
  2. Der Diensteanbieter hat das Recht, Arbeiten durch Dritte ausführen zu lassen.
  3. Die Ausführung erfolgt in gegenseitiger Absprache und nach schriftlicher Vereinbarung und Zahlung einer eventuell vereinbarten Vorauszahlung.
  4. Der Auftraggeber wird sein Möglichstes tun, um sicherzustellen, dass der Dienstleister den Auftrag rechtzeitig beginnen kann.

Artikel 10 - Dauer des Abkommens

  1. Der Vertrag zwischen dem Auftraggeber und dem Dienstleister wird auf unbestimmte Zeit geschlossen, es sei denn, aus der Natur des Vertrages ergibt sich etwas anderes oder die Parteien haben ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart.
  2. Haben die Parteien eine Frist für die Erledigung bestimmter Tätigkeiten innerhalb der Vertragslaufzeit vereinbart, so ist diese einzuhalten. Bei Überschreitung dieser Frist muss der Diensteanbieter den Kunden per E-Mail oder schriftlich informieren.

Artikel 11 - Änderungen des Abkommens

  1. Stellt sich während der Durchführung der Vereinbarung heraus, dass es für eine ordnungsgemäße Ausführung des Auftrags erforderlich ist, die auszuführenden Tätigkeiten zu ändern oder zu ergänzen, so ändern die Parteien die Vereinbarung rechtzeitig und in gegenseitiger Abstimmung entsprechend.
  2. Wenn die Parteien vereinbaren, dass die Vereinbarung geändert oder ergänzt wird, kann sich dies auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Ausführung auswirken. Der Dienstanbieter wird den Kunden so schnell wie möglich darüber informieren.
  3. Wenn die Änderung oder Ergänzung der Vereinbarung finanzielle und/oder qualitative Folgen hat, wird der Dienstleister den Kunden so schnell wie möglich schriftlich informieren.
  4. Haben die Parteien ein festes Honorar vereinbart, so hat der Diensteanbieter anzugeben, inwieweit die Änderung oder Ergänzung der Vereinbarung zu einer Erhöhung dieses Honorars führt.

Artikel 12 - Höhere Gewalt

  1. Auf diesen Vertrag finden die Bestimmungen von Artikel 6:75 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches Anwendung.   

Artikel 13 - Übertragung von Rechten

    1. Die Rechte einer Vertragspartei aus diesem Abkommen können nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Vertragspartei übertragen werden. Bei dieser Bestimmung              handelt es sich um eine sachenrechtlich wirksame Klausel im Sinne von Artikel 3:83 Absatz 2 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs. Die Zustimmung zur Übertragung darf nicht        aufgeschoben oder verzögert werden und darf nicht aus unangemessenen Gründen verweigert werden.

Artikel 14 - Versicherung

  1. Die Parteien verpflichten sich, die für die Durchführung des zugrundeliegenden Vertrages erforderlichen Güter sowie die beim Kunden befindlichen Güter des Dienstleisters und die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Güter angemessen zu versichern und versichert zu halten, u. a. gegen Feuer-, Explosions- und Wasserschäden und Diebstahl.
  2. Auf Verlangen stellen die Parteien die Policen dieser Versicherungen zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Artikel 15 - Haftung und Schadenersatz
1. Vorbehaltlich der Einschränkungen in diesem Artikel haftet die Vertragspartei, die ihre Verpflichtung(en) vorwerfbar nicht erfüllt, der anderen Vertragspartei gegenüber auf Ersatz des Schadens, der der anderen Vertragspartei entstanden ist oder entstehen wird.

Artikel 16 - Pflicht zur Beschwerde

1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Beschwerden über die geleistete Arbeit unverzüglich per E-Mail oder schriftlich an den Dienstleister zu melden. Die Beschwerde muss eine möglichst detaillierte Beschreibung des Mangels enthalten, damit der Diensteanbieter angemessen reagieren kann.

Artikel 17 - Geistiges Eigentum

  1. Sofern die Parteien nicht schriftlich etwas anderes vereinbart haben, behält der Dienstleister alle geistigen Eigentumsrechte (einschließlich Urheberrecht, Patentrecht, Markenrecht, Recht an Zeichnungen und Modellen usw.) an allen Entwürfen, Zeichnungen, Schriften, Trägern mit Daten oder anderen Informationen, Angeboten, Abbildungen, Skizzen, Modellen usw.
  2. Die genannten geistigen Eigentumsrechte dürfen ohne schriftliche Zustimmung des Diensteanbieters nicht kopiert, gezeigt und/oder Dritten zur Verfügung gestellt oder auf andere Weise genutzt werden.
  3. Der Kunde verpflichtet sich, die ihm vom Diensteanbieter zur Verfügung gestellten Informationen vertraulich zu behandeln. Unter vertraulichen Informationen sind in jedem Fall die in diesem Artikel genannten Informationen sowie die Unternehmensdaten zu verstehen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, seine Mitarbeiter und/oder Dritte, die an der Ausführung dieses Vertrages beteiligt sind, im Rahmen dieser Bestimmung schriftlich zur Geheimhaltung zu verpflichten.

Artikel 18 - Geheimhaltung

  1. Jede Vertragspartei behandelt die Informationen, die sie (in welcher Form auch immer) von der anderen Vertragspartei erhält, sowie alle anderen Informationen über die andere Vertragspartei, von denen sie weiß oder bei denen sie vernünftigerweise annehmen kann, dass sie geheim oder vertraulich sind, oder von denen sie annehmen kann, dass ihre Offenlegung der anderen Vertragspartei schadet, vertraulich und ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ihr Personal die genannten Informationen ebenfalls vertraulich behandelt.
  2. Die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Pflicht zur Vertraulichkeit gilt nicht für Informationen
    1. Die zu dem Zeitpunkt, zu dem der Empfänger diese Informationen erhalten hat, bereits öffentlich bekannt waren oder später öffentlich wurden, ohne dass der Empfänger eine ihm obliegende Geheimhaltungspflicht verletzt hat;
    2. Die die empfangende Partei nachweisen kann, dass sie zum Zeitpunkt der Offenlegung durch die andere Partei bereits in ihrem Besitz war;
    3. Die die empfangende Vertragspartei von einem Dritten erhalten hat, sofern dieser Dritte das Recht hatte, diese Informationen an die empfangende Vertragspartei weiterzugeben;
    4. Die von der empfangenden Vertragspartei aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung veröffentlicht werden;                                                                                                          5. Die in diesem Artikel beschriebene Geheimhaltungspflicht gilt für die Dauer dieses Abkommens und für einen Zeitraum von drei Jahren nach dessen Beendigung.

Artikel 19 - Strafe für die Verletzung der Geheimhaltungspflicht

  1.  Im Falle eines Verstoßes gegen den vorstehenden Artikel durch eine der Parteien ist die andere Partei verpflichtet, unverzüglich und ohne gerichtliche Intervention eine Strafe in Höhe von 10.000 € (zehntausend Euro) ohne Mehrwertsteuer zu zahlen. Diese Strafe hindert die Parteien nicht daran, von der vertragsbrüchigen Partei zusätzliche Entschädigung(en) zu verlangen.

Artikel 20 - Nichtübernahme von Personal 

  1. Die Parteien dürfen keine Mitarbeiter der jeweils anderen Partei beschäftigen (oder von Unternehmen, die vom Dienstleister mit der Durchführung dieser Vereinbarung beauftragt wurden und die an der Durchführung der Vereinbarung beteiligt sind (waren)). Die Parteien dürfen sie weder direkt noch indirekt in irgendeiner anderen Weise für sich arbeiten lassen. Dieses Verbot gilt während der Laufzeit der Vereinbarung bis ein Jahr nach deren Beendigung. Es gibt eine Ausnahme von diesem Verbot: Die Parteien können in guten Geschäftsverhandlungen andere Vereinbarungen treffen. Diese Vereinbarungen gelten insoweit, als sie schriftlich niedergelegt worden sind.

Artikel 21 - Beilegung von Streitigkeiten

  1. Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen dem niederländischen Recht.
  2. Das niederländische Gericht ist befugt, sich mit allen Streitigkeiten zu befassen, die sich aus diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen ergeben. Alle Streitigkeiten, die sich aus diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen ergeben, werden ausschließlich dem zuständigen Gericht in Gelderland vorgelegt.

(IRM360 B.V. 6-7-2021)